International: Die UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kurz "UN-Kinderrechtskonvention" verpflichtet die Vertragsstaaten Kindern das Recht auf freie Meinungsäußerung zuzusichern. Kinder, die fähig sind eine eigene Meinung zu bilden, müssen in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten angehört und ihr Meinungsbild angemessen berücksichtigt werden. Durch das Recht auf Partizipation in der Kinderrechtskonvention werden Kinder als aktive Mitglieder der Gesellschaft hervorgehoben und ihr Gewicht zu Mitsprache und Beteiligung verstärkt. Die offene Formulierung ermöglicht den Vertragsstaaten jedoch einen weiten Ermessensspielraum, in welchen Fällen und inwieweit sie der Meinung der Kinder Rechnung tragen. Die Konvention gilt für Kinder unter achtzehn Jahren.
Artikel 13 verdeutlicht die tragende Bedeutung des Artikels 12, indem er die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen in jeder Art und Weise schützt, in der sich das jeweilige Kind ausdrücken möchte. Um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bestmöglich zu fördern ist durch Artikel 17 die Informationsbeschaffung aus speziellen Quellen, die Nachrichten kindgerecht erklären, gesichert. Artikel 17 schützt Kinder und Jugendliche darüber hinaus innerhalb dieser Informationsfreiheit vor den Risiken verschiedener Massenmedien.
Artikel 12
Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Artikel 13
Meinungs- und Informationsfreiheit
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 17
Zugang zu Medien, Kinder- und Jugendschutz
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.