Kommunale Ebene Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung des Landes NRW
Um die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen, sind in einigen Bundesländern in den vergangenen Jahren auch Kommunalverfassungen weiterentwickelt worden. Rechtliche Regelungen schreiben nun oftmals vor, Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, zu beteiligen. In Nordrhein-Westfalen gibt es hierzu seit 2016 den § 27a GO NRW, auf dessen Grundlage auch Vertretungen oder Beauftragte für Jugendliche gebildet werden können. Zu den Vertretungen gehören z.B. auch Jugendbeiräte, Jugendparlamente oder Jugendforen.
§ 27a GO NRW
Interessenvertretungen, Beauftragte
„Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“