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Kommunale Ebene Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung des Landes NRW

Um die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen, sind in einigen Bundesländern in den vergangenen Jahren auch Kommunalverfassungen weiterentwickelt worden. Rechtliche Regelungen verpflichten inzwischen vielerorts die Kommunen, junge Menschen bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, aktiv zu beteiligen. In Nordrhein-Westfalen wurde § 27a GO NRW im Jahr 2025 grundlegend überarbeitet und gestärkt. (mit Beschluss vom 11.07.2025 Verkündung steht noch aus)

Die neue Regelung sieht vor, dass Kommunen geeignete Beteiligungsverfahren für Kinder und Jugendliche entwickeln sollen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Jugendräte oder andere Formen von Jugendvertretungen einzurichten. Diese können von Jugendlichen selbst beantragt werden – die Gemeinde ist dann verpflichtet, innerhalb von vier Monaten über die Einrichtung zu entscheiden. Zudem ist die Beteiligung der Jugendvertretung an Sitzungen des Rates und der Ausschüsse in Jugendangelegenheiten zu regeln, z. B. durch Rede‑, Anhörungs- oder Anregungsrechte.

§ 27a GO NRW
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

„(1) Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. [...]
(3) Wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, sind in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen.“

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