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Landesebene Nordrhein-Westfalen

Landesverfassung NRW

In NRW sind Rechte für Kinder und Jugendliche in der Landesverfassung ausdrücklich geregelt.

Artikel 6 Verf NRW

Kinder und Jugendliche

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

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Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG)

Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW wird in § 6 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich festgelegt. Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also Kreise und kreisfreie Städte (sowie die Landesjugendämter), sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche über Angelegenheiten und Vorhaben, die sie interessieren könnten, aktiv zu informieren. Das Land sowie die nach dem KJHG geförderten Einrichtungen sollten ihre Strukturen, Angebote und Prozesse partizipativ ausgestalten, um ihre gesetzlichen Beteiligungspflichten zu erfüllen. § 6 des KJFöG verpflichtet somit Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Verwaltung sowie freie und öffentliche Träger gleichermaßen gemeinsam Rahmenbedingungen in Kommunen und Kreisen zu schaffen, die die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Angelegenheiten sicherstellen.

§ 6 KJFöG

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.

(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.

(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.

 

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