National: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Bundesbaugesetz
Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist geregelt, dass alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland das gleiche Recht auf Beteiligung haben: Kinder und Jugendlichen sind an allen sie betreffenden Entscheidungen in geeigneter Weise zu beteiligen, heißt es im Artikel 8 des SGB VIII. Konkret bedeutet das, dass Kinder und Jugendliche angehört und ihre Interessen und Vorschläge berücksichtigt werden müssen. „In geeigneter Weise“ meint, dass die Form der Beteiligung altersgerecht sein muss.
§ 8 SGB VIII
Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
§ 11 SGB VIII
Jugendarbeit (1)
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Zum vollständigen Gesetzestext
Baugesetzbuch
Die Beteiligung junger Menschen wird durch § 3 BauGB geregelt. Kinder und Jugendliche sind als Teil der Öffentlichkeit demnach frühzeitig über Planungen zu informieren und sie müssen die Möglichkeit haben, zu baulichen Vorgaben Stellung zu nehmen.
§ 1 BauGB
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
§ 3 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.